Das Prüfungsamt des Bundes Stuttgart prüfte das Verwaltungshandeln des EBA bei der Finanzierung von Investitionen in die Schienenwege des Bundes im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Auf Kritik stieß insbsondere die Finanzierung der Kosten der Unterhaltung von solchen Maßnahmen, die über einen 3-Jahres-Zeitraum hinaus anfallen, da diese als Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 4 BSchwAG zu qualifizieren und damit von der DB Netz AG zu tragen seien. Im Gegensatz dazu kommt der Beitrag nach umfangreicher rechtlicher Würdigung zu dem Schluss, dass es entscheidend auf den Einzelfall ankommt; bestimmte landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen wie z. B. die Herstellung eines neuen Biotops können einen Zeitraum von mehr als drei Jahren in Anspruch nehmen, ehe die Erhaltungspflege beginnt, die den Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung nach § 8 Abs. 4 BSchwAG gleich zu setzen ist.
Förderfähigkeit der Pflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Aktuelle Probleme des Eisenbahnrecht ; XI ; 241-255
2006-01-01
15 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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