Bei einer Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand oftmals in kurzer Zeit schwierige Rechtsfragen lösen, so dass Fehler keine Seltenheit sind. § 19 Betriebsverfassungsgesetz sieht daher die Möglichkeit vor, die Wahl anzufechten. Dies hat allerdings zur Folge, dass der rechtswidrig gewählte Betriebsrat bis zur gerichtlichen Entscheidung im Amt bleibt. Daneben besteht grundsätzlich die Möglichkeit, schon vor Abschluss der Wahlen mit einer einstweiligen Verfügung einzelne Maßnahmen des Wahlvorstands zu korrigieren oder notfalls einen Wahlabbruch herbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser einstweiligen Verfügung sind jedoch im Einzelnen umstritten.
Betriebsratswahlen: Einstweilige Verfügung gegen rechtswidrige Maßnahmen des Wahlvorstand
Der Betrieb ; 59 , 7 ; 390-392
2006-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Die auf Vergütungszahlung gerichtete einstweilige Verfügung
IuD Bahn | 1996
|Leitfaden für Betriebsratswahlen
TIBKAT | 1990
|Betriebsratswahlen nach neuem Recht
IuD Bahn | 2002
|Elektronische Kommunikation bei Betriebsratswahlen
IuD Bahn | 2006
|Betriebsratswahlen 1994 - Schwerpunkte und Rechtsprobleme
IuD Bahn | 1994
|