Vor einer Betriebsratswahl stellt der Wahlvorstand fest, welche Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, und hängt eine entsprechende Liste aus. Leiharbeitnehmer dürfen nur dann wählen, wenn sie länger als drei Monate in dem fraglichen Betrieb eingesetzt werden. Da es insoweit auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt, sind bei der Erstellung der Liste oftmals schwierige Prognosen erforderlich. Offen ist zudem, ob und ggf. mit welchen arbeitsrechtlichen Folgen Leiharbeitnehmer in den Wahlvorstand des Entleiherbetriebs berufen werden können. Der Beitrag plädiert angesichts dieser Probleme für eine Abschaffung des Wahlrechts der Leiharbeitnehmer.
Leiharbeitnehmer: Wahlrecht zum Betriebsrat im Kundenbetrieb?
Der Betrieb ; 59 , 2 ; 104-105
2006-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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