Grundsätzlich trifft den Steuerpflichtigen, in dessen Betrieb eine Außenprüfung vorgenommen wird, eine Mitwirkungspflicht. Andererseits stehen Berufsgeheimnisträgern wie z. B. Steuerberatern, Ärzten oder Rechtsanwälten bestimmte Auskunftsverweigerungsrechte zu, und die Verletzung ihrer Schweigepflicht kann sogar nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar sein. Der daraus resultierende Konflikt hat sich zugespitzt, seit die Finanzverwaltung auch Einsicht in die gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nehmen darf. Der vorliegende Beitrag nimmt eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen vor und verneint eine uneingeschränkte Pflicht zur Datenherausgabe.
Elektronische Betriebsprüfung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern
Mitwirkungspflichten von Berufsgeheimnisträgern beim Datenzugriff
Der Betrieb ; 58 , 36 ; 1929-1934
2005-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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