Abgesehen von Notfällen ist der Arbeitnehmer nur zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Die Vergütung für geleistete Überstunden wird teilweise mit pauschalen Abgeltungsklauseln geregelt, die beispielsweise dann unwirksam sein können, wenn die maximal abgegoltene Überstundenzahl nicht erkennbar ist. Für den Fall, dass die Abgeltungsklausel unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch nachträglich die Vergütung der Überstunden verlangen. Allerdings trifft ihn im Prozess die Beweislast dafür, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden.
Wirksamkeit von Überstundenregelungen in Formulararbeitsverträgen
Bestandsaufnahme unter besonderer Berücksichtigung von §§ 305 ff. BGB
Der Betrieb ; 58 , 24 ; 1330-1333
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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