Seit dem 1.1.2004 ist das Arbeitszeitgesetzt (ArbZG) geändert worden, um das deutsche Recht an die Vorgaben der maßgeblichen EU-Richtlinie 93/104 bzw. 2003/88 anzupassen. Mit der Neufassung wird z.B. jegliche Gleichstellung von Bereitschaftsdienst und Ruhezeit beseitigt. Da der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit behandelt wird, also bei Anwesenheit im Betrieb nicht mehr von der Arbeitsbereitschaft zu unterscheiden ist, kann er zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus genutzt werden. Im Beitrag werden die einzelnen Punkte und abweichende Regelungen (Ruhezeit, Arbeitszeitverlängerung mit Ausgleich, Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich, Verlängerung in Ausnahmefällen, Aufzeichnungspflichten bei Arbeitszeiten über die durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, Bestandsschutz für Tarifverträge) im Detail diskutiert und die alte Fassung mit der neuen Paragraph um Paragraph verglichen.
Das neue Arbeitszeitgesetz
Ein halbherziger Reparaturversuch
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 3 ; 133-142
2004-01-01
10 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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