In Fortsetzung von I0340471 werden weitere Aspekte des Kaufvertrages nach den Regelungen der §§ 433 bis 437 BGB abgehandelt. Zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln; hat der Käufer die Sache angenommen, obliegt ihm nach § 363 BGB im Falle eines Mangels dessen Nachweis. Er kann dann Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. mindern. Mögliche Sach- und Rechtsmängel werden mit Beispielen erläutert.
Das Bürgerliche Gesetzbuch
Schuldrecht - Besonderer Teil/Der Kaufvertrag - Teil 2
Deine Bahn ; 32 , 4 ; 251-255
2004-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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