Unfälle, die sich in den Anfängen der modernen Aufzugstechnik bei der Errichtung und bei der Wartung der Anlagen ereigneten, haben dazu geführt, dass in den deutschen Verordnungen und Regelwerken Anforderungen an natürliche Schutzräume formuliert wurden. Zwar wurden die Maße im Laufe der Zeit variiert, die grundsätzliche Forderung, diese Freiräume permanent vorzuhalten, wurde jedoch nicht angetastet. Bei Problemen gab es die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet war. Auch in Ziffer 2.2 des Anhanges I der europäischen Aufzugsrichtlinie 95/16/EG sind Freiräume an den Endstellungen gefordert. Die "Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderung" wird durch die diesbezügliche Ziffern der EN 81-1/2 präzisiert. Schutzräume in Neuanlagen müssen daher diesen harmonisierten Normen entsprechen. Die Anforderungen an einen Schutzraum und sich daraus ergebende Maßnahmen werden im Beitrag erläutert.
Anforderungen an temporäre Schutzräume
Ersatz von "natürlichen" Schutzräumen durch technische Maßnahmen
Technische Überwachung ; 42 , 7/8 ; 51-54
2001-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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